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DI 2025-009

Regierungsrat — DI 2025-009

Zg Regierungsrat · 2025-01-28 · Deutsch ZG
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Regierungsrat Sitzung vom 28. Januar 2025 rv Beschwerde Verwaltungsbeschwerde von X. vom 18. Oktober 2024 gegen den Entscheid des Kantonalen Sozialamts vom 30. September 2024 A. X. ist Ukrainerin mit Schutzstatus S. Sie beantragte mit Gesuch vom 21. August 2024 die Ausrichtung von wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen beim Kantonalen Sozialamt. Sie gab im Gesuch an, dass sie über kein Einkommen und kein Vermögen verfüge. Ebenso spreche sie kein Deutsch, weshalb sie einen Dolmetscher benötige. B. Mit Schreiben vom 22. August 2024 bat die Abteilung Soziale Dienste Asyl des Kantona- len Sozialamts X. darum, ein ausgefülltes Antragsformular sowie die notwendigen Unterlagen gemäss einer Liste im Anhang einzureichen. Das Antragsformular müsse zwingend von ihr und gegebenenfalls von ihrem oder ihrer Ehe- oder Lebenspartner/in unterzeichnet und alsdann der Abteilung Soziale Dienste Asyl übermittelt werden. Für das Einreichen wurde X. eine Frist bis

5. September 2024 gesetzt. Für eine Fristverlängerung müsse sie einen begründeten Antrag einreichen. Das Schreiben enthielt noch einen Hinweis darauf, dass nach der Prüfung des aus- gefüllten Formulars und der Beilagen ein verbindlicher Unterstützungsentscheid ergehe. C. Am 16. September 2024 wies die Abteilung Soziale Dienste Asyl X. darauf hin, dass sie den Aufforderungen im Schreiben vom 22. August 2024 nicht nachgekommen sei, sie insbe- sondere ihre Vermögens- und Einkommenssituation nicht dargetan habe. Unter ausdrücklichem Hinweis auf die Mitwirkungspflichten (Auskunfts- und Meldepflicht) im Sozialhilfeverfahren wurde X. aufgefordert, das vollständig ausgefüllte Antragsformular inkl. Beilagen sowie das un- terzeichnete Merkblatt bis zum 27. September 2024 einzureichen. Das Schreiben enthielt keine weiteren Hinweise. D. Mit Verfügung vom 30. September 2024 entschied das Kantonale Sozialamt, auf das Ge- such von X. um Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe vom 21. August 2024 nicht einzutreten. In der Verfügung wurde festgehalten, dass das Gesuch am 21. August 2024 ohne Unterlagen eingegangen und im Rahmen der nachfolgenden Prüfung X. aufgefordert worden sei, gewisse Unterlagen bis am 27. September 2024 nachzureichen. Sie sei darauf hingewiesen worden, dass ohne diese Unterlagen ihre finanzielle Situation nicht beurteilt werden könne und ihre Be- dürftigkeit nicht ausgewiesen sei, weshalb das Gesuch abgewiesen werden müsse. Im Rahmen der Begründung führte das Kantonale Sozialamt aus, dass X. bis dato die geforderten Unterla- gen nicht eingereicht und zudem keinen Grund vorgebracht habe, weshalb sie dazu nicht in der Lage sei. Deshalb sei ihre Bedürftigkeit nicht ausgewiesen und es könne auf das Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe nicht eingetreten werden. E. Gegen diesen Entscheid reichte X. (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 18. Ok- tober 2024 eine Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Kantonalen Sozialamts (fortan: Beschwerdegegner) vom 30. September 2024. In der Begründung brachte sie vor, dass sie Schwierigkeiten gehabt habe, RRB DI 2025-009 Vom 28. Januar 2025 - Beschwerde Y.L.Docx

Seite 2/7 alle erforderlichen Unterlagen zu beschaffen, und sie überdies nicht sicher war, ob sie die For- mulare korrekt ausgefüllt habe. Zudem sei es zwischen ihr und der zuständigen Sozialarbeite- rin zu Verständigungsproblemen gekommen. In diesem Zusammenhang legte die Beschwerde- führerin eine undatierte E-Mailkorrespondenz zwischen ihr und der Sozialarbeiterin bei. F. Die verfahrensinstruierende Direktion des Innern liess dem Beschwerdegegner die Ein- gabe der Beschwerdeführerin zukommen und forderte ihn auf, den von der Beschwerdeführerin angesprochenen Entscheid zu übermitteln und in Kürze die Umstände darzulegen. Am 4. No- vember 2024 stellte der Beschwerdegegner der Direktion des Innern das Gesuch um Ausrich- tung wirtschaftlicher Sozialhilfe vom 21. August 2024, die Schreiben vom 22. August 2024 und

16. September 2024 sowie die Verfügung vom 30. September 2024 zu. In seiner Stellung- nahme wies der Beschwerdegegner zudem darauf hin, dass X. im Zeitraum vom 22. August bis

30. September 2024 keine E-Mail oder schriftliche Begründung vorgebracht habe, weshalb sie die benötigten Unterlagen zur Bedarfsprüfung dem Beschwerdegegner nicht habe übermitteln können. G. Mit Schreiben vom 6. November 2024 fragte die verfahrensinstruierende Direktion des Innern beim Beschwerdegegner nach, ob es zutreffe, dass die Beschwerdeführerin nicht schriftlich über die Nichteintretensfolge im Säumnisfall orientiert worden sei. H. In seiner Antwort vom 18. November 2024 verwies der Beschwerdegegner auf sein Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 16. September 2024. Sinngemäss wurde geltend gemacht, dass die schriftliche Mahnung mit dem expliziten Hinweis auf die Mitwirkungspflicht im Sozialhilfeverfahren als eine Art Hinweis auf die Nichteintretensfolge interpretiert werden könne. Durch die Mahnung sei auch ohne explizite Nennung des Begriffs «Nichteintretens- folge» die Konsequenz implizit enthalten, namentlich dass ohne Einhaltung der Pflicht keine Leistung erfolge. Weiter wurde ausgeführt, dass es verwaltungsrechtlich ausreichend sei, wenn der Hinweis auf die Folgen des Nichterfüllens einer Mitwirkungspflicht so formuliert sei, dass die betroffene Person die Konsequenzen verstehen könne. Mithin genüge es, wenn die be- troffene Person rechtlich korrekt auf die möglichen Folgen hingewiesen würde. Das Gesetz ver- lange nicht eine spezifische Formulierung, sondern die klare Kommunikation der Pflichten und der möglichen Folgen bei deren Verletzung. Diese Anforderungen seien mit dem Schreiben vom 16. September 2024 erfüllt gewesen. I. Die Direktion des Innern übermittelte in der Folge die Stellungnahme des Beschwerde- gegners vom 18. November 2024 an die Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme.

Seite 3/7 Der Regierungsrat erwägt: I.

1. Nach § 39 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist die Verwaltungsbeschwerde die förmli- che, an eine Frist gebundene Anfechtung von Entscheiden unterer Verwaltungsbehörden bei der oberen Verwaltungsbehörde, wodurch diese verpflichtet wird, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen und in der Sache neu zu entscheiden. Gemäss § 40 Abs. 2 VRG können alle Entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, die sich auf kantonales Recht stützen, unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen beim Regierungsrat angefochten werden. Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. Septem- ber 2024 angefochten. Damit ist ein Entscheid einer unteren Verwaltungsbehörde angefochten, weshalb der Regierungsrat für die Beurteilung zuständig ist.

2. Die Verwaltungsbeschwerde wurde sowohl form- (vgl. § 44 VRG) als auch fristgerecht (vgl. § 43 Abs. 1 VRG) beim Regierungsrat eingereicht. Als Adressatin ist die Beschwerdefüh- rerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und deshalb gemäss § 41 Abs. 1 VRG zur Beschwerde legitimiert.

3. Da die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

4. Die Beschwerdeinstanz prüft die Verwaltungsbeschwerde, ohne an die Anträge der Par- teien gebunden zu sein. Sie kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zu Ungunsten einer Partei ändern (§ 47 Abs. 1 VRG). Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts ande- res ergibt, sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerde- entscheids massgebend (§ 47 Abs. 2 VRG). II.

1. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner zurecht nicht auf das Ge- such der Beschwerdeführerin um Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe vom 21. August 2024 infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht eingetreten ist. 2. 2.1 Nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Sozialhilfe im Kanton Zug vom 16. Dezem- ber 1982 (Sozialhilfegesetz, SHG; BGS 861.4) trifft Hilfesuchende eine umfassende Mitwir- kungspflicht, wobei es mehrere Formen der Mitwirkung gibt. Im Rahmen des im Sozialhilferecht bedeutenden Subsidiaritätsprinzips hat eine hilfesuchende Person alles Zumutbare zu unter- nehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften zu beheben. Insbesondere hat sie hierfür ihre eigene Arbeitskraft einzusetzen (A. 3 Abs. 2 Bst. a der SKOS-Richtlinien). Des Weiteren hat eine um Unterstützung nachsuchende Person bei der Abklärung der Bedürftigkeit über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die zur Abklärung erforderlichen Unterla- gen einzureichen (§ 23 Abs. 1 SHG). Zudem hat sie erhebliche Änderungen in ihren Verhältnis- sen unverzüglich zu melden (§ 23 Abs. 2 SHG). Mitunter ist die unterstützte Person somit auch während der laufenden Unterstützungsperiode verpflichtet, sämtliche Veränderungen in ihren persönlichen oder finanziellen Verhältnissen, welche für die Ausrichtung der Unterstützungs-

Seite 4/7 leistungen relevant sind, von sich aus der zuständigen Sozialbehörde mitzuteilen. Erst dadurch ist die zuständige Sozialbehörde in der Lage, den Anspruch auf Sozialhilfe zu prüfen respektive jederzeit zutreffend festzulegen bzw. die der unterstützten Person jeweils monatlich zu- stehende Unterstützungsleistung korrekt zu berechnen. Ferner können sich Mitwirkungspflich- ten im Zusammenhang mit der Förderung der Selbsthilfe und der beruflichen oder sozialen In- tegration ergeben. Insbesondere kann die Ausrichtung von Unterstützung mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die Verwendung der Beiträge beziehen oder geeig- net sind, die Lage der Hilfesuchenden und ihrer Angehörigen zu verbessern (§ 21bis Abs. 1 SHG). Mit Auflagen können von einer unterstützten Person bestimmte Verhaltensweisen – ein bestimmtes Tun oder Unterlassen – verlangt werden. So können konkrete Rechte und Pflichten von einer unterstützten Person individuell ausgestaltet werden. Auflagen sind schriftlich zu er- lassen und es muss deren Grund, Bestand und Umfang für die unterstützte Person klar ersicht- lich sein (Kap. F.1 Abs. 1 und 2 Bst. a der SKOS-Richtlinien). Der mit der Auflage verfolgte Zweck muss sich mit dem Zweck der Sozialhilfe decken. Auflagen sollen die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit fördern oder die zweckdienliche Verwendung der Sozialhilfegelder sicherstellen. Sie müssen verhältnismässig – also geeignet, erforderlich und angemessen – sein sowie das Prinzip der Gleichbehandlung beachten (Kap. F.1 Abs. 2 Bst. c der SKOS- Richtlinien). Die Verletzung von Mitwirkungspflichten kann unterschiedliche Folgen haben. Nimmt eine un- terstützte Person ein reales und ihr zumutbares Arbeitsangebot nicht an, so fällt die für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen erforderliche Subsidiarität dahin. Dementsprechend er- folgt eine (Teil-)Einstellung der Sozialhilfeleistungen im Umfang des durch die Annahme des Angebots erzielbaren Einkommens (Kap. F.3 Abs. 3 und 4 und Kap. C.4.1 Abs. 5 der SKOS- Richtlinien). Weigert sich hingegen eine hilfesuchende Person, die zur Bedarfsbemessung nöti- gen und zumutbaren Angaben und Unterlagen vorzulegen, obwohl sie dazu ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde, kann ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfeleis- tungen durch das Sozialhilfeorgan nicht geprüft werden. In diesem Falle wird auf das Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfe nicht eingetreten (Kap. F.3 Abs. 1 Bst. a der SKOS-Richtlinien). Die Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht kann dazu führen, dass Sozialhilfeleistungen gekürzt, verweigert oder unterbrochen werden (§ 21ter Abs. 1 Bst. a SHG) oder dass die unter- stützte Person die bezogene Sozialhilfe zurückzuerstatten hat (§ 25 Abs. 3 SHG). Die Missach- tung von Auflagen und Weisungen kann ebenfalls zur Kürzung, Verweigerung oder zum Unter- bruch von Sozialhilfeleistungen führen (§ 21ter Abs. 1 Bst. d SHG). Folglich ist festzuhalten, dass es im sozialhilferechtlichen Kontext mehrere – sowohl verfah- rens- als auch materiellrechtliche – Arten von Mitwirkungspflichten gibt, deren Verletzung zu unterschiedlichen Konsequenzen führen kann. 2.2 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (§ 12 Abs. 1 VRG). Somit sind grundsätzlich die Behör- den verpflichtet, die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss Beweis darüber zu führen. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die im Verwaltungsverfahren sowie in der Verwal- tungsrechtspflege vorgesehene Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkt. Dies bedeutet, dass Parteien zur Abklärung des Sachverhalts beitragen müssen. Ergeben kann sich diese Pflicht aus dem Gesetz oder aus der Natur des zu beurteilenden Rechts. Unter die verfahrens-

Seite 5/7 rechtlichen Mitwirkungspflichten fallen namentlich die Auskunftspflicht, die Pflicht zur Heraus- gabe von Akten und die Pflicht zur Duldung von Augenscheinen. Insbesondere gilt die Mitwir- kungspflicht für solche Tatsachen, welche die Parteien besser kennen als die Behörden und welche letztere ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nur mit unvernünftigem Aufwand abklären könnten. Die Parteien sind grundsätzlich verpflichtet, aktiv zur Ermittlung des Sachverhalts bei- zutragen, wobei die Mitwirkungspflicht nicht absolut gilt. So muss einerseits ihre Erfüllung zu- mutbar und notwendig sein. Was als zumutbar anzusehen ist, bestimmt sich dabei nach den konkreten Umständen. Mithin richtet sich das Ausmass der verfahrensrechtlichen Mitwirkungs- pflicht nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und nach der Zumutbarkeit der gestellten Anforderungen. Andererseits wird die Mitwirkungspflicht dadurch relativiert, als die Behörde nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [Bundesverfassung, BV; SR 101]) eine Auf- klärungspflicht gegenüber den Parteien trifft. Die Verwaltungsbehörden haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflichten bestehen und welche Beweismittel bei- zubringen sind. Insbesondere hat eine Behörde eine unbeholfene oder ohne Rechtsbeistand auftretende Partei ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflichten und -obliegenheiten sowie mögli- che Rechtsfolgen hinzuweisen. Diese behördliche Orientierungspflicht, welche Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des allgemeinen Fairnessgebots darstellt, dient nicht direkt der Wahrnehmung der Äusserungs- und Mitwirkungsrechte; vielmehr bezweckt sie, die Parteien vor unerwarteten Nachteilen zu schützen. Insbesondere hat eine Behörde, bevor sie einen Nichteintretensentscheid fällt, die Parteien zu ermahnen und auf die Folgen im Säumnis- fall aufmerksam zu machen. Hat die Behörde ihre Aufklärungspflicht allerdings erfüllt, darf sie im Gegenzug von den Parteien erwarten, dass diese ihren Mitwirkungspflichten nachkommen (zum Ganzen Entscheid des Regierungsrats vom 28. April 2015 E. 1.1, 1.2 und 2.3.3, in: GVP 2015 S. 348 ff.; ferner zur behördlichen Aufklärungspflicht und Folgen ungenügender Mit- wirkung KASPAR PLÜSS in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegege- setz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 N 107 ff.). 2.3 Das Sozialhilfeverfahren ist ein Verwaltungsverfahren. Die zuständige Sozialhilfebehörde hat daher grundsätzlich in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 12 Abs. 1 VRG) die Verhältnisse der hilfesuchenden Person von Amtes wegen abzuklären bzw. zu überprüfen, ob sie die Voraussetzungen für die Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe erfüllt. Allerdings hat die hilfesuchende Person bei der Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse mitzuwirken, insbesondere nach § 23 Abs. 1 SHG über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die zur Abklärung erforderlichen Unterlagen einzureichen. Gemäss § 9 Abs. 1 der Verord- nung zum Sozialhilfegesetz vom 20. Dezember 1983 (Sozialhilfeverordnung, SHV; BGS 861.41) richten sich die Ausgestaltung und das Ausmass der Unterstützung nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Diese sehen vor, dass auf ein Gesuch um Unterstützung nicht eingetreten wird, wenn die Bedürftigkeit nicht aus- reichend nachgewiesen ist (Kap. F.3 Abs. 1 SKOS-Richtlinien). Bei unvollständigen Gesuchen sind Personen zum Nachreichen von fehlenden Unterlagen aufzufordern, die zur Bedarfsbe- messung notwendig sind. Es ist zu würdigen, wenn sich gewisse Unterlagen nicht oder nur er- schwert beschaffen lassen. Sind hilfesuchende Personen aufgrund persönlicher Einschränkun- gen objektiv nicht in der Lage, ihre Mitwirkungspflichten selbständig wahrzunehmen, sind sie vom Sozialhilfeorgan bei der Beschaffung der Unterlagen zu unterstützen. Wenn sich eine hil- fesuchende Person weigert, die zur Bedarfsbemessung nötigen und zumutbaren Angaben und Unterlagen vorzulegen, obwohl sie dazu ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich infor-

Seite 6/7 miert wurde, kann ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfeleistungen durch das Sozialhilfeorgan nicht geprüft werden. In diesem Falle wird auf das Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfe nicht eingetreten (zum Ganzen Kap. F.3 Abs. 1 Bst. a der SKOS-Richtlinien).

3. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin vor dem Erlass der Verfügung vom

30. September 2024 nicht ausdrücklich und schriftlich auf die Nichteintretensfolge hingewiesen. Weder dem Schreiben vom 22. August 2024 noch dem Schreiben vom 16. September 2024 ist ein dahingehender Hinweis zu entnehmen, dass für den Fall, wenn das Formular nicht vollstän- dig ausgefüllt und die verlangten Unterlagen nicht vollumfänglich eingereicht würden, nicht auf das Gesuch um Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe eingetreten respektive dieses nicht behandelt würde. Insofern sind die Ausführungen im Sachverhalt der Verfügung vom 30. Sep- tember 2024, wonach ein Hinweis erfolgt sei, offenkundig falsch. Jedoch räumte auch der Be- schwerdegegner in seiner Eingabe vom 18. November 2024 ein, dass die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich auf die Nichteintretensfolge hingewiesen wurde. Angesichts der klaren ge- setzlichen Grundlagen im Sozialhilfeverfahren hätte der Beschwerdegegner die Beschwerde- führerin ausdrücklich und schriftlich darüber orientieren müssen, dass bei Nichteinreichen des vollständig ausgefüllten Formulars und der verlangten Unterlagen ihre Bedürftigkeit nicht aus- gewiesen sei und der Anspruch auf Sozialhilfe nicht geprüft bzw. auf das Gesuch nicht einge- treten werden könne. Dies gilt umso mehr, als dass die Beschwerdeführerin mit unserem Sozi- alhilfesystem nicht vertraut, unserer Sprache nicht mächtig, juristisch unkundig und nicht an- waltlich vertreten war. Angesichts dieser Umstände sind die Ausführungen des Beschwerde- gegners, wonach die Bezeichnung des Schreibens als «Mahnung» die Nichteintretensfolge für die Beschwerdeführerin impliziert hätte, nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als dass – wie oben aufgezeigt – im sozialhilferechtlichen Kontext verschiedene Mitwirkungspflichten exis- tieren, deren Verletzung zu unterschiedlichen Konsequenzen führen kann. Es reicht nicht, dass eine hilfesuchende Person bloss weiss, dass eine Pflichtverletzung irgendeine Konsequenz ha- ben könnte. Vielmehr muss der betroffenen Person klar sein, zu welcher konkreten Konse- quenz die Verletzung welcher Mitwirkungspflicht führt. Bei dieser Ausgangslage hätte es dem Beschwerdegegner als Sozialhilfebehörde erst recht oblegen, die Beschwerdeführerin über die Folgen einer Säumnis klar und deutlich aufzuklären. Da der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin vor dem Erlass der Verfügung vom

30. September 2024 nicht ausdrücklich und schriftlich auf die Nichteintretensfolge hinwies für den Fall, dass das Formular nicht vollständig ausgefüllt und die verlangten Unterlangen nicht vollumfänglich eingereicht würden, ist die Verwaltungsbeschwerde gutzuheissen und die Sache an den Beschwerdegegner zur erneuten Abklärung der Verhältnisse bzw. Beurteilung zurück- zuweisen. Dabei ist zu beachten, dass immer noch das Gesuch vom 21. August 2024 pendent ist und – sofern die Voraussetzungen gegeben sind – die Sozialhilfeleistungen rückwirkend auszurichten sind. Zudem versteht es sich von selbst, dass ein allenfalls nachzuzahlender Be- trag bei der künftigen Bemessung des Vermögensfreibetrags in keiner Weise ins Gewicht fallen und nicht für sich zu einer Ablösung von der Sozialhilfe führen darf. III.

1. Nach § 13 Ziff. 114 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1974 (Verwaltungsgebührentarif; BGS 641.1) dürfen in Unter-

Seite 7/7 stützungssachen keine Gebühren erhoben werden. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Unterstützungssache handelt, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

2. Gemäss § 28 Abs. 2 VRG ist im Rechtsmittelverfahren der ganz oder teilweise obsie- genden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ih- res Obsiegens zuzusprechen. Allerdings werden in Beschwerdeverfahren vor dem Regierungs- rat bei nicht berufsmässiger Vertretung in der Regel keine Entschädigungen ausgerichtet (§ 6 Abs. 1 Verordnung betreffend Gebühren, Kostenvorschüsse, Parteientschädigungen und Um- triebsentschädigungen in Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat vom 17. August 2021 [Kostenverordnung, KoV RR; BGS 162.41]). Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschä- digung zugesprochen, da sie nicht anwaltlich vertreten wurde und ihr keine nennenswerten Un- kosten entstanden sind. Der Regierungsrat beschliesst:

1. Die Verwaltungsbeschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Kantonalen Sozi- alamts vom 30. September 2024 aufgehoben. Die Sache wird an das Kantonale Sozial- amt zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsge- richt des Kantons Zug, Postfach 760, 6301 Zug, Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinn von § 61 Abs. 1 Ziff. 2 VRG erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die Beweis- mittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen.

5. Mitteilung an:

- X., […]

- Kantonales Sozialamt, […]

- Direktion des Innern, […] Zug, 28. Januar 2025 Regierungsrat des Kantons Zug Florian Weber Tobias Moser Statthalter Landschreiber Anmerkung: Infolge der Anonymisierung wurden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Seite 8/7 Information nötig1  nein  ja, intern  ja, extern Veröffentlichung  im Organisationshandbuch OHB, RRB mit oder ohne Erwägungen  in der GVP (Direktion liefert an info .bgs@zg.ch, SKA)  im Internet unter der Rubrik «Organisationen mit staatlichem Leis- tungsauftrag» (Die Direktion liefert den ausgefüllten Raster auf der Fol- geseite an info.staatskanzlei@zg.ch) Zuständig Regierungsrat mittels Veröffentlichung auf  Medienkonferenz2  Internet  Medienmitteilung2  Intranet  Info des Regierungsrats3  Sonstiges  sofort  1 Woche  später Zuständig mittels Veröffentlichung auf  Direktion  Medienkonferenz2  Internet  Staatskanzlei  Medienmitteilung2  Intranet  Amt  Sonstiges  Vernehmlassungen im Internet 1 Richtlinien, Beispiele, Checklisten für Kommunikation 2 Eintrag in Kalender KRRR 3 Muster und Checkliste Infos des Regierungsrates Das OHB ist wie folgt zu ändern oder zu ergänzen: Kapitel: Unterkapitel: Abschnitt: Textvorschlag: